Grundlage des vorliegenden Textes ist das Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG:
“Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“
In der Verfügungsvorlage für das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Anlage 1 – RegE TKÜ.pdf) wird auf Dokumentenseite 70 unter 5. Abs. 1 Satz 2 die grundgrechtliche Einschränkung der Artikel 10 Abs. 1 GG sowie 12 Abs. 2 GG erwähnt:
“Die Einführung gesetzlicher Vorschriften zur obligatorischen Speicherung von Verkehrsdaten durch die Diensteanbieter greift zwar in das Fernmeldegeheimnis der Telekommunikationsnutzer nach Artikel 10 Abs. 1 GG und in die Berufsausübungsfreiheit der Anbieter der Telekommunikationsdienste nach Artikel 12 Abs. 1 GG ein.”
Im Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG Vom 21. Dezember 2007 (Anlage 2 – tkue_vorratsdaten.pdf) heißt es auf der letzten Seite:
Artikel 15
ZitiergebotDurch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Auffällig ist hier, dass nur der Artikel 10 GG zitiert wird, nicht aber der Artikel 12 GG. Artikel 19 Abs. 1 Satz GG jedoch gibt als unmissverständliche Gültigkeitsvoraussetzung für einfache Gesetze das Zitiergebot uneingeschränkt vor!
Hinzu kommen eindeutige – nicht zitierte – Einschränkungen folgender Artikel des GG:
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Um das Zitiergebot gemäß
Artikel 19 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
ranken sich Legenden der juristischen Praxis.
Die Täter sehen es gern als Behinderung des Gesetzgebers und berufen sich dabei auf die Verfassungskommentare des Dr. Mangoldt, einem der „Väter“ des Grundgesetzes, während die Opfer es meist nicht kennen. Der Wortlaut eines Gesetzes muss dem Normadressaten verständlich sein, weshalb im Zweifel jedes Gesetz wörtlich verstanden werden muss. Im Fall des Artikel 19 Abs. 1 Satz ist der Wortlaut so unmissverständlich wie das Verbot, bei Rot die Kreuzung zu überqueren. Das Wort „außerdem“ weist daraufhin, dass es für den Gesetzgeber noch andere Einschränkungen seiner Gewalt gibt und der Begriff „muss“ ist offensichtlich nicht interpretierbar.
„Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (vgl. BVerfGE 92, 1 <11 ff.>) enthält Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur ein Rückwirkungsverbot für Strafvorschriften. Die Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber vielmehr auch, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass die Entscheidung über strafwürdiges Verhalten im Voraus vom Gesetzgeber und nicht erst nachträglich von der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt gefällt wird. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der die Strafgerichte auf die Rechtsanwendung beschränkt.“
„… Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar. Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist „Analogie“ nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen.“
Das bedeutet, dass der Wortlaut eines Gesetzes für den Normadressaten im Regelfall – und das Grundgesetz ist die Regel – verständlich sein soll und von ihm ein lebensnahes Verständnis für den Wortlaut eines Gesetzes zur Anwendung dessen verlangt. Bezogen auf das Zitiergebot und die Unmöglichkeit seiner Auslegung durch Beamte oder wen auch immer einleuchtend.
Ein Gesetz, welches in einschränkbare Grundrechte eingreift und diese Grundrechte nicht zitiert, ist nichtig bzw. ungültig. Ein nichtiges oder ungültiges Gesetz entfaltet keine Bindewirkung. Alle mit diesem Gesetz verbundenen Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig und ungültig.
Das Zitiergebot ist zwingend!
Eine Anmerkung zur Entstehung und Anwendung des Zitiergebotes:
1. Dr. Herrmann v. Mangoldt ((seit 1939 Professor für Öffentliches (Nazi)-Recht)) wollte diese Fessel – den Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 – nicht und beantragte dessen Streichung – warum? Er begründete das mit „bloßer Förmelei“ gegenüber dem Gesetzgeber. Diese Ausrede wird auch heute noch gern zitiert.
2. Dr. Thomas Dehler (FDP) wollte diese Fessel des Gesetzgebers und beantragte deren Beibehalt.
3. Der parlamentarische Rat entschied sich für diese Fessel des Gesetzgebers.
… das sind die historischen Fakten!
Die Hauptbegründung all derer, welche die Meinung propagieren, das Zitiergebot müsse nicht immer beachtet werden, ist welche?
… es würde „in bloße Förmelei ausarten“!
Es wird also bewusst und an der historischen Entscheidung des Parlamentarischen Rates vorbei exakt die Begründung des Dr. v. Mangoldt verwendet, welche von Parlamentarischen Rat aus guten Gründen abgelehnt wurde!
Hermann von Mangoldt trat Anfang 1934 dem Bund Nationalsozialistischer Juristen, dem „Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund“ (man wollte das nationalsozialistische Recht bewahren) bei und wurde 1939 ordentlicher Professor für Öffentliches (Nazi-) Recht. Hermann von Mangoldt war 1948/49 Mitglied des Parlamentarischen Rates. Hier war er Vorsitzender des Ausschusses für Grundsatzfragen und Grundrechte. Also machte man den Bock zum Gärtner. Danach war er Begründer des Grundgesetz-Kommentars Mangoldt-Klein, welcher nach wie vor seine ablehnende Meinung zum Zitiergebot (Förmelei) zum Ausdruck bringt und welcher als eine der Referenzen für heutige Juristen gilt, warum auch immer.
Dem entgegen ist Ernst Friesenhahn in „Recht, Staat und Wirtschaft“ der sich aus seiner Ablehnung des Nationalsozialismus ergebenden Ansicht:
„Im Widerspruch zum GG stehen alle zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigenden Normen früheren Rechts, die nicht formelles Gesetzesrecht sind ( Artikel 19 I 1 GG ), aber auch alle eingriffsermächtigenden Gesetze der nationalsozialistischen Zeit, da in dem Verfassungskonglomerat des sog. Dritten Reiches – nachdem im neuen Reich … Gesetzgebung und Exekutive in der Hand des Führers vereint worden sind, hat der Begriff des formellen Gesetzes seinen Sinn verloren – für formelle, d.h. vom Volke oder einer nach anerkannt demokratischen Grundsätzen gewählten Volksvertretung beschlossenen Gesetze kein Raum war; schließlich auch alle – formellgesetzlichen – Eingriffsermächtigungen, soweit auf Grund derselben Einzeleingriffe in die verschiedensten Grundrechte durchgeführt werden können.“ ( a.A.. Ernst Friesenhahn, Recht, Staat, Wirtschaft, Bd. II, 1950, S. 254/55 )
Die Frage, wie ein verfassungswidriges Gesetz zu behandeln ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 8, 1, Rdn. 50, mit Rechtssatz wiederum gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindend erklärt:
„Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.“
Gesetze, die gegen die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes wie das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, sind ungültig und in ihrer Gesamtheit nichtig. Nichtige Gesetze entfalten keine Rechtskraft, sie bleiben stumme Gesetze. Die auf stummen bzw. ungültigen und somit nichtigen Gesetzen basierenden Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig. Die Anwender ungültiger Gesetze sind Straftäter im Sinne des Strafgesetzbuches.
Zum Zitiergebot und seinem absoluten Vorrang vor einfachen Gesetzen gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG “Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.” ein Schmankerl des Bundesinnenministers Dr. Wolfgang Schäuble:
“Danach hat der Gesetzgeber die Pflicht, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen, also zu zitieren. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot wäre ein Gesetz verfassungswidrig.”
Die grundgesetzliche Gewährleistung
“Die Bedeutung der grundgesetzlichen Gewährleistung liegt vornehmlich darin, die „Selbstherrlichkeit“ der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger zu beseitigen (BVerfGE 10, 264 [267]). Ihr kommt nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig — das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerfGE 18, 203 [212]) — der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen.”
Die Leitsätze aus BVerfGE 8, 210 – Vaterschaft sind in Bezug auf das Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 Satz analog anzuwenden:
2. Art. 6 Abs. 5 GG enthält einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber; dieser verletzt die Verfassung, wenn er es unterläßt, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen.
3. Art. 6 Abs. 5 GG ist Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die Gerichte und Verwaltung im Rahmen der geltenden Gesetze bei der Ausübung des Ermessens bindet.
In diesem Sinne gibt es keine Einschränkung einer vorbehaltlosen Bestimmung aus dem Grundgesetz.
Daher ist die Vorratsdatenspeicherung dem Bundesverfassungsgericht zur deklaratorischen Erklärung der Nichtigkeit zu übergeben.
Eine Information der Bürgerinitiative für Verfassungsschutz.
2 Kommentare
Ich bin kein Jurist und kann daher das gelesene nicht abschließend beurteilen. Ich kann allerdings die logischen Gedankengänge nachvollziehen für richtig befinden. Wenn das alles so stimmt kann man den Vätern unseres GG nur Danken und Tribut zollen. Diese Weitsicht gibt es unter heutigen Politikern nicht mehr.
Du musst kein juristisches Urteilsvermögen haben, da das “muss” genau das bedeutet, was Du und jeder andere darunter versteht.
Du musst bei Rot stehen bleiben, Du darfst bei Grün gehen. Da gibt es keine Auslegung.